Arbeitsrecht/Mietrecht
31.05.2011
Forstwirt kann wegen Holzdiebstahls fristlos entlassen werden - auch nach 38 Betriebsjahren
Auch nach 38-jähriger Betriebszugehörigkeit ist ein Arbeitnehmer nicht zur Begehung strafbarer Handlungen zu Lasten seines Arbeitgebers berechtigt. Denn strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitsgebers rechtfertigen ebenso wie grobe Vertrauensverstöße grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Darin sind sich die Arbeitsgerichte in Deutschland einig. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in solchen Fällen nicht.
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