Arbeitsrecht/Mietrecht
07.07.2008
Die Klägerin hatte von dem Beklagten Anfang 2002 eine Doppelhaushälfte gemietet. In der Anlage zum Mietvertrag hieß es: „Heizung muss dringend kontrolliert werden.“ Im Oktober 2002 ließ die Klägerin diverse Teile der Heizung von einem Installateur austauschen. Sie behauptete, dass diese Teile defekt gewesen wären. Mit der Klage nahm sie die Beklagte auf Erstattung der gezahlten Vergütung in Anspruch. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.
Entscheidung
Der BGH weist die Revision zurück, die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet aus, da der Beklagte mit der Mängelbeseitigung mangels Mahnung nicht in Verzug gesetzt wurde. Die vertragliche Klausel bzgl. der Heizung macht eine Mahnung nicht entbehrlich. Danach hätte die Klägerin allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber eine Mängelbeseitigung in Auftrag geben dürfen. Da laut Klagevortrag keine Notmaßnahme vorlag, scheide ein Anspruch nach § 536 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus.
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Mietrecht: Kein Kostenersatz bei eigenmächtiger Mängelbeseitigung
Hintergrund
Die Klägerin hatte von dem Beklagten Anfang 2002 eine Doppelhaushälfte gemietet. In der Anlage zum Mietvertrag hieß es: „Heizung muss dringend kontrolliert werden.“ Im Oktober 2002 ließ die Klägerin diverse Teile der Heizung von einem Installateur austauschen. Sie behauptete, dass diese Teile defekt gewesen wären. Mit der Klage nahm sie die Beklagte auf Erstattung der gezahlten Vergütung in Anspruch. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.
Entscheidung
Der BGH weist die Revision zurück, die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet aus, da der Beklagte mit der Mängelbeseitigung mangels Mahnung nicht in Verzug gesetzt wurde. Die vertragliche Klausel bzgl. der Heizung macht eine Mahnung nicht entbehrlich. Danach hätte die Klägerin allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber eine Mängelbeseitigung in Auftrag geben dürfen. Da laut Klagevortrag keine Notmaßnahme vorlag, scheide ein Anspruch nach § 536 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus.
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