Allgemeine Geschäftsbedingungen

Niedling Wirtschaftsdienste GmbH - Inkasso Erfurt

  1. Das Inkassounternehmen übernimmt vom Auftraggeber den außergerichtlichen Einzug seiner Forderungen, welche dem Grunde und der Höhe nach voraussichtlich unstreitig sind.
  2. Als Forderungen im Sinne dieser AGB gelten Haupt- und Nebenforderungen.
  3. Die Forderungen werden im kaufmännischen, gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren oder als Überwachungsverfahren (titulierte Forderungen) bearbeitet.
  4. Das Inkassounternehmen ist berechtigt, die neben der Hauptforderung dem Auftraggeber durch die Bearbeitung entstandenen Kosten in dessen Namen gegen den Schuldner geltend zu machen und einzuziehen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich während der Bearbeitung der Forderungssache durch das Inkassounternehmen jeglicher Maßnahmen oder Vereinbarungen mit dem Schuldner zu enthalten.
  6. Der Auftraggeber schuldet dem Inkassounternehmen mit Übergabe des Auftrages für jede zur Einziehung übergebene Forderung eine Bearbeitungsgebühr gem. "Vergütungstabelle Bearbeitungsgebühren" sowie Auslagen analog Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Nr. 7000 ff. VV RVG). Die Fälligkeit der Bearbeitungsgebühr wird vertraglich geregelt.
  7. Die Einziehung von Forderungen erfolgt durch das Inkassounternehmen gegen ein Erfolgshonorar, welches durch den Auftraggeber auf alle beigebrachten Forderungsbeträge zu entrichten ist. Das Erfolgshonorar wird der Höhe nach vertraglich geregelt.
  8. Als Beibringung gelten alle Zahlungseingänge auf die durch das Inkassounternehmen angemahnten Forderungen beim Inkassounternehmen oder dem Auftraggeber und alle zahlungsgleichen Leistungen oder schuldreduzierenden anderen Leistungen des Schuldners einschl. Aufrechnungen.
  9. Beigebrachte Forderungen werden von dem Inkassounternehmen zunächst auf fällige Bearbeitungsgebühren, Auslagen und Erfolgshonorare verrechnet.
  10. Das Inkassounternehmen ist berechtigt, entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners mit diesem angemessene Ratenzahlungen zur Beibringung der Forderung zu vereinbaren. Sollte eine Forderung nur durch Vergleich realisierbar sein, wird dieser nur vorbehaltlich der Genehmigung des Auftraggebers geschlossen. In diesen Fällen ist eine Einigungsgebühr (in analoger Anwendung der diesbezüglichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) zur Anwendung zu bringen.
  11. Mit Beauftragung des Inkassounternehmens zur Durchführung des kaufmännischen Mahnverfahrens schuldet der Auftraggeber dem Inkassounternehmen eine Bearbeitungsgebühr gem. "Vergütungstabelle Bearbeitungsgebühren" sowie Auslagen analog Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Fälligkeit der Bearbeitungsgebühr ist vertraglich geregelt.
  12. Das kaufmännische Mahnverfahren wird abgeschlossen mit
    - Beibringung der Gesamtforderung
    - Beibringung von Teilforderungen und Einstellung
    - Beibringungsmaßnahmen der Forderungssache durch den Auftraggeber
    - Beibringung im Rahmen eines Vergleichs
    - Feststellung der Unbeibringbarkeit
    - Eröffnung von Insolvenzverfahren bzw. Abweisung von Insolvenzanträgen „mangels Masse“
    - Auftrag zur Titulierung der Forderung
    - Kündigung der Beauftragung durch den Auftraggeber
  13. Werden Forderungen im kaufmännischen Mahnverfahren nicht beigebracht, so ist ohne gesonderte Bevollmächtigung die Beauftragung des Inkassounternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen im Wege der Beantragung des gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheides und bei Erfordernis die Durchführung notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder nach gesonderter Bevollmächtigung die Beauftragung von Rechtsanwälten zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen und deren Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwaltes zu verlangen. Die durch die Beauftragung des Inkassounternehmens entstehenden Gerichts- und Bearbeitungsgebühren sowie durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes entstehenden Gerichts- und Anwaltsgebühren nach RVG sind durch den Auftraggeber zu begleichen. Werden durch die anwaltliche Tätigkeit Forderungen beigebracht, so unterliegen diese den vertraglichen Regelungen zum Erfolgshonorar im kaufmännischen Mahnverfahren.
  14. Aufträge, die im kaufmännischen Mahnverfahren und durch anschließende gerichtliche Titulierungs- und Vollstreckungsmaßnahmen nicht realisiert wurden, können erneut an das Inkassounternehmen zur Bearbeitung im Überwachungsverfahren gegeben werden.
  15. Bei titulierten Forderungen, die dem Inkassounternehmen als Überwachungsverfahren zur Beibringung übergeben werden, wird eine Bearbeitungsgebühr gem. "Vergütungstabelle Bearbeitungsgebühren" sowie Auslagen analog Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit Auftragsübergabe geschuldet. Ein Erfolgshonorar in Höhe der vertraglichen Vereinbarung ist auf diese beigebrachten Forderungsbeträge zu entrichten.
  16. Alle im Überwachungsverfahren entstehenden Auslagen für die Durchsetzung etwaiger gerichtlicher Zwangsmaßnahmen werden dem Schuldner in Rechnung gestellt. Sollten die Maßnahmen erfolglos verlaufen, sind die Auslagen durch den Auftraggeber auszugleichen.
  17. Das Überwachungsverfahren findet seinen Abschluss mit
    - Beibringung der Gesamtforderung
    - Beibringung von Teilforderungen und Einstellung weiterer
    - Beibringungsmaßnahmen durch den Auftraggeber
    - Beibringung im Rahmen eines Vergleichs
    - Feststellung der Unbeibringbarkeit
    - Eröffnung von Insolvenzverfahren bzw. Abweisung von Insolvenzanträgen „mangels Masse
    - Verjährung des Titels
    - Ablauf von 3 Jahren mit erfolglosen Beibringungsbemühungen
  18. Wird das Inkassoverfahren beendet, ohne dass Bearbeitungsgebühren, Auslagen oder sonstige Vergütungsansprüche vom Schuldner vollständig beglichen sind, tritt der Auftraggeber die ihm daraus verbliebenen Ansprüche gegenüber dem Schuldner mit Beendigung des Inkassoverfahrens an das Inkassounternehmen an Erfüllungs Statt ab. Diese Abtretung gilt nur für die Bearbeitungsgebühren, Auslagen und sonstige Vergütungsansprüche, die nach Maßgabe des Inkassovertrages vom Auftraggeber bis zur Beendigung des Inkassoverfahrens noch nicht zu erfüllen waren. Das Inkassounternehmen nimmt diese Abtretung an. Die vorstehende Abtretungsvereinbarung gilt nicht für Fälle nach Ziffer XIX. und XX. dieser AGB.
  19. Eine Kündigung der Aufträge kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis, so steht dem Inkassounternehmen die Zahlung der noch ausstehenden Bearbeitungsgebühr und Auslagen zu. Will der Auftraggeber den Auftrag vor Ablauf der Kündigungsfrist zurücknehmen, so sind von ihm neben den Bearbeitungsgebühren auch ein Viertel des vereinbarten Erfolgshonorars zu zahlen.
  20. Hat das Inkassounternehmen die Bearbeitung des Falles bereits mit erfolgversprechenden Ergebnissen begonnen (z. B. Schuldanerkenntnis, Teilzahlungsversprechen) oder ein den wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der Prozesskosten, des Prozessrisikos, eines Zeit- oder Zinsgewinnes – nahekommendes Vergleichsangebot des Schuldners, so bleibt es bei dem Anspruch auf volles Erfolgshonorar.
  21. Das Inkassounternehmen behält sich für alle übergebenen Aufträge das Kündigungsrecht vor, wenn offensichtlich eine Unbeibringbarkeit der Forderung besteht, die Kosten der Beibringung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zuwiderlaufen, der Auftraggeber fehlerhafte oder falsche Ausgangsinformationen zur Forderung dem Inkassounternehmen zur Verfügung stellt.
  22. Niedling Wirtschaftsdienste GmbH prüft die zur Einziehung übergebenen Forderungen nicht auf bereits eingetretene oder anstehende Verjährung. Insoweit ist eine Haftung von Niedling Wirtschaftsdienste GmbH ausgeschlossen. Bei Übernahme und Durchführung der Aufträge haftet das Inkassounternehmen nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Ersatz von Folgeschäden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.  Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für Folgen einer Entscheidung, die aufgrund von Auskünften durch den Auftraggeber über Schuldner oder Dritte getroffen werden.
  23. Hinweis auf Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung: Plattform der EU-Kommission zur Online-  Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
  24. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  25. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein,    werden die übrigen Regelungen davon nicht betroffen.
  26. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erfurt. 

Stand: 01.11.2017